Allgemeine Geschäftsbedingungen der H+W Productforce GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der H+W ProductForce GmbH für Softwarelizenzverträge
STAND: FEB. 2016

I. Geltung/Angebote
1. Den Lieferungen der Software sowie der beigefügten Dokumentation liegen ausschließlich nachfolgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H+W ProductForce GmbH (im folgenden H+W) zu Grunde. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten H+W auch dann nicht, wenn H+W ihnen nicht nochmals nach Eingang bei H+W ausdrücklich widersprechen.
2. Die Angebote von H+W sind freibleibend. Die Bestellung durch den Vertragspartner ist ein Angebot an H+W.
3. Die Geschäftsbedingungen der H+W gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

II. Lizenz
1. H+W gewährt dem Vertragspartner eine persönliche, nicht übertragbare und nicht exklusive Lizenz, das erworbene Produkt auf einem Arbeitsplatz oder im Falle einer Netzwerkberechtigung auf einem Netzwerk bis zur angegebenen Benutzerzahl zu nutzen.
2. Der Erwerber ist berechtigt, das Produkt von einem System (Rechner oder Netzwerk) auf ein anderes System zu übertragen, solange er nur eine Kopie dieses Produktes auf einem System nutzt und auf dem anderen System das Programm vollständig löscht.
3. Der Erwerber erkennt die Urheberrechtsfähigkeit des gelieferten Software-Produktes einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an.
4. H+W stellt die gelieferten Software-Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Es ist dem Erwerber untersagt, den Quellcode dieses Produkts elektronisch zu übertragen, nachzuentwickeln, in Original- oder Assemblersprache rückzuübersetzen oder in irgendeiner Form zu decodieren, um ihn von einem Rechner mittels Netzwerk auf einen anderen oder im Falle eine Netzwerk-Produktes von einem Netzwerk auf ein anderes zu übertragen. Es ist nicht gestattet, ohne ausdrückliche Genehmigung die Software zu verändern oder anderen Produkten anzufügen, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
5. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Software-Produkte oder der Dokumentation ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. Für alle anderen Fälle ist das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen untersagt, dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Kopien an Dritte.

III. Preise/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte
1. Die Preise der H+W ergeben sich aus der jeweils gültigen Preis¬liste.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von H+W anerkannt sind, außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn eine ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von Satz 2 begründende Gegenforderung in eine Schadenersatzforderung übergeht.

IV. Verzug
Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist H+W berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls H+W in der Lage ist, einen höheren Verzugs¬schaden nach¬zu¬weisen, ist H+W berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, H+W nachzuweisen, dass H+W als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

V. Lieferung/Lieferfristen
1. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens von H+W liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilt H+W dem Vertragspartner unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages dadurch für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
2. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwagens die Gefahr auf den Vertragspartner über. Der Gefahrübergang auf den Vertragspartner erfolgt auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen.
3. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Software bleibt das Eigentum (Vorbehaltsware) von H+W bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinne von § 24 S. 1 Nr. 1 AGBG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibt die Software das Eigentum der H+W bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
2. Die Forderung des Vertragspartners aus etwaigen Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an H+W abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von H+W verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
3. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind H+W vom Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
4. Sofern in dieser Ziffer von Eigentum die Rede ist, gilt dies entsprechend für die Übertragung der Nutzungsrechte/Lizenzrechte für das Software-Produkt, auch diese Rechte werden daher nur aufschiebend bedingt über¬tragen.

VII. Haftung für Mängel/ Haftungsbegrenzung/Verjährung
1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Diese Vereinbarung lässt die Pflicht des Verwenders, das Programm bestmöglich zu entwickeln, unberührt.
2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird auf Nachlieferung eines neuen Programms / bzw. auf Nachbesserung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung ist – vorbehaltlich 6. – ausgeschlossen.
4. Die Gewährleistungsrechte sind ganz ausgeschlossen, wenn offen¬sichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung des Programms gerügt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlich erhobenen Rüge. Die Beweis¬last des Zugangs bleibt davon unberührt. § 377 HGB bleibt unberührt.
5. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer so verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet H+W nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird – vorbehaltlich Satz 3 – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verwenders, bzw. eines gesetzlichen Vertreters des Verwenders oder eines Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet H+W ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

VIII. Mündliche Nebenabreden
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Neben¬ab¬reden bestehen nicht.

IX. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
1. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist Tostedt Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
2. Ziffer 1 gilt nicht, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Buchholz, der Geschäftssitz der H+W.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen H+W und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Wiener Aufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.

Productforce GmbH

Bahnhofstraße 3, 21244 Buchholz i.d.N., Germany

© 2023 Productforce by H+W CONSULT. All Rights Reserved. Trademarks and brands are the property of their respective owners

made by dothepop

Informationen anfordern

    Bitte wählen Sie die Produkte, für die Sie Informationen erhalten möchten.

    H+W Customer Accelerator ToolkitProjektmanagement (PMT+)DocXpertGmail Integration



      Please select the products for which you would like to receive information.

      H+W Customer Accelerator ToolkitProjektmanagement (PMT+)DocXpertGmail Integration



      Back to top
      WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner